Infos Energieausweis
Wann muß überhaupt ein Energieausweis erstellt werden
Ein Energieausweis muss bei Neuvermietung, Verkauf, Neubau und umfassender Sanierung/Modernisierung einer Immobilie erstellt werden.
Wann muß ein Bedarfs- und wann darf ein Verbrauchsausweis erstellt werden
Wahlfreiheit besteht weiterhin für folgende Wohngebäude
Für Wohngebäude mit bis zu vier Wohnungseinheiten, die auf Grundlage der 1. Wärmeschutzverordnung(gilt seit dem 1.11.1977) oder später errichtet wurden, besteht eine Wahlfreiheit zwischen dem Energiebedarfs- und Energieverbrauchsausweis.
Für Wohngebäude mit mehr als vier Wohnungseinheiten (Das Baujahr ist dabei unerheblich) gilt ebenfalls Wahlfreiheit.
Ein Bedarfsausweis muß erstellt werden
Für Wohngebäude mit bis zu vier Wohnungseinheiten, die vor Geltung der
1. Wärmeschutzverordnung (d. h. vor dem 01.11.1977) errichtet wurden, ist der Energiebedarfsausweis zu verwenden.
Ausgenommen
sind Wohngebäude, die entweder schon bei der Fertigstellung den energetischen Stand der
1. Wärmeschutzverordnung aufweisen oder durch Modernisierungsmaßnahmen auf diesen Stand gebracht wurden. In diesen Fällen besteht ebenfalls Wahlfreiheit.
Wer braucht keinen Energieausweis
Für kleine Gebäude mit weniger als 50 m² Nutzfläche und für denkmalgeschützte Gebäude müssen keine Energieausweise ausgestellt werden.
Allgemeine Informationen zu den Energieausweisen
Energieausweise werden in der Regel für das gesamte Gebäude und nicht für einzelne Gebäudeteile oder Wohnungen erstellt
Ausnahme:
Wird ein nicht unerheblicher Teil nicht für Wohnzwecke genutzt, ist in diesen Fällen je ein Energieausweis für den Wohngebäudeteil und für den Nichtwohngebäudeteil zu erstellen.
Gültigkeit
Der Energieausweis hat eine Gültigkeit von 10 Jahren.
Nichteinhaltung der EnEV
Die Nichteinhaltung der EnEV kann als Ordnungswidrigkeit belangt werden. Dabei gilt zum Beispiel die Ausstellung eines Energieausweises ohne entsprechende Berechtigung gemäß EnEV als ordnungswidrig. Ein Eigentümer kann belangt werden, wenn der Energieausweis dem Interessenten nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt wird.