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Infos Energieausweis

 

Fotolia 32625965 XSWann muß überhaupt ein Energieausweis erstellt werden

Ein Energieausweis muss bei Neuvermietung, Verkauf, Neubau und umfassender Sanierung/Modernisierung einer Immobilie erstellt werden.

 

Wann muß ein Bedarfs- und wann darf ein Verbrauchsausweis erstellt werden

Wahlfreiheit besteht weiterhin für folgende Wohngebäude

Für Wohngebäude mit bis zu vier Wohnungseinheiten, die auf Grundlage der 1. Wärmeschutzverordnung(gilt seit dem 1.11.1977) oder später errichtet wurden, besteht eine Wahlfreiheit zwischen dem Energiebedarfs- und Energieverbrauchsausweis.

Für Wohngebäude mit mehr als vier Wohnungseinheiten (Das Baujahr ist dabei unerheblich) gilt ebenfalls Wahlfreiheit.

Ein Bedarfsausweis muß erstellt werden

Für Wohngebäude mit bis zu vier Wohnungseinheiten, die vor Geltung der

1. Wärmeschutzverordnung (d. h. vor dem 01.11.1977) errichtet wurden, ist der Energiebedarfsausweis zu verwenden.

Ausgenommen

sind Wohngebäude, die entweder schon bei der Fertigstellung den energetischen Stand der

1. Wärmeschutzverordnung aufweisen oder durch Modernisierungsmaßnahmen auf diesen Stand gebracht wurden. In diesen Fällen besteht ebenfalls Wahlfreiheit.

 

Wer braucht keinen Energieausweis

Für kleine Gebäude mit weniger als 50 m² Nutzfläche und für denkmalgeschützte Gebäude müssen keine Energieausweise ausgestellt werden.

 

Allgemeine Informationen zu den Energieausweisen

Energieausweise werden in der Regel für das gesamte Gebäude und nicht für einzelne Gebäudeteile oder Wohnungen erstellt

Ausnahme:

Wird ein nicht unerheblicher Teil nicht für Wohnzwecke genutzt, ist in diesen Fällen je ein Energieausweis für den Wohngebäudeteil und für den Nichtwohngebäudeteil zu erstellen.

Gültigkeit

Der Energieausweis hat eine Gültigkeit von 10 Jahren.

Nichteinhaltung der EnEV

Die Nichteinhaltung der EnEV kann als Ordnungswidrigkeit belangt werden. Dabei gilt zum Beispiel die Ausstellung eines Energieausweises ohne entsprechende Berechtigung gemäß EnEV als ordnungswidrig. Ein Eigentümer kann belangt werden, wenn der Energieausweis dem Interessenten nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt wird.

 

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